Allgemeine Geschaftsbedingungen der NIFEM BV

Datum: Februar 2007 (Änderung August 2018) / Nummer: 08176782

NIFEM BV mit Sitz in 7602 KL ALMELO, Bedrijvenpark Twente 344. Rechtsform: Gesellschaft mit Beschränkter Haftung nach niederländischem Recht. Nummer Industrie- und Handelskammer: 08176782. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind bei der Industrie- und Handelskammer östliche Niederlande hinterlegt. Nachfolgend „NIFEM“ genannt.

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, werden die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachstehenden Bezeichnungen in der nachfolgenden Bedeutung verwendet: 
NIFEM: Der Verwender dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen; 
Abnehmer: Der Vertragspartner von NIFEM, handelnd in der Ausübung eines Berufs oder Betriebs (Unternehmer). 
Vertrag: Der Vertrag zwischen NIFEM und dem Abnehmer.

Artikel 2 Allgemeines

1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Abnehmers erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
2. Die Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jedes Angebot und für jeden Vertrag zwischen NIFEM und einem Abnehmer, sofern die Parteien nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart haben.
3. Die vorliegenden Bedingungen finden ebenfalls auf alle Verträge mit NIFEM Anwendung, für deren Ausführung Dritte hinzugezogen werden müssen.
4. Sollten eine oder mehr Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein werden, so bleiben die sonstigen Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unverändert gültig. NIFEM und der Abnehmer werden dann Rücksprache halten, um eine neuen Bestimmung als Ersatz für die unwirksame oder nichtige oder Bestimmungen zu vereinbaren, die dem Zweck und der Absicht der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.

Artikel 3 Angebote und Offerten

1. Die von NIFEM gemachten Offerten sind unverbindlich; wenn nicht anders angegeben, haben diese eine Gültigkeit von zwei Wochen. NIFEM ist lediglich an die Offerten gebunden, wenn der Abnehmer innerhalb von zwei Wochen das Angebot schriftlich annimmt.
2. Wenn nicht schriftlich anders vereinbart, sind Lieferfristen in Offerten von NIFEM unverbindlich und gewähren dem Abnehmer bei Überschreitung kein Recht auf Auflösung oder auf Schadenersatz.
3. Wenn nicht ausdrücklich anders angegeben, sind Preise in den genannten Angeboten und Offerten Nettopreise , es werden zuzüglich MwSt. berechnet sowie etwaig weitere behördliche Abgabe und andere Kosten; sowie Versand-, Transport- und, Verpackungskosten.
4. Sollte die Annahme (in untergeordneten Punkten) von dem in der Offerte enthaltenen Angebot abweichen, so ist NIFEM nicht daran gebunden. Der Vertrag kommt dann nicht mit dieser abweichenden Annahme zustande, es sei denn NIFEM bestätigt ausdrücklich die Annahme des Vertrages mit den zum Angebot abweichenden Bestimmungen.
5. Eine zusammengestellte Preisangabe verpflichtet NIFEM nicht dazu, einen Teil der im Angebot oder in der Offerte enthaltenen Waren zu einem entsprechenden Teil des angegebenen Preises zu liefern.
6. Angebote oder Offerten gelten nicht für Nachbestellungen.

Artikel 4 Ausführung des Vertrags

1. Falls eine ordentliche Ausführung des Vertrags dies erfordert, hat NIFEM das Recht, bestimmte Arbeiten von Dritten ausführen zu lassen.
2. Der Abnehmer stellt sicher, dass alle Daten, von denen NIFEM angibt, dass diese erforderlich sind, oder bezüglich derer der Abnehmer billigerweise deren Notwendigkeit für die Ausführung des Vertrags erkennen kann, NIFEM rechtzeitig erteilt werden. Sind die für die Ausführung des Vertrags erforderlichen Daten NIFEM nicht rechtzeitig erteilt worden, so hat NIFEM das Recht, die Ausführung des Vertrags aufzuschieben und/oder die sich aus der Verzögerung ergebenden Kosten entsprechend den Tarifen dem Abnehmer in Rechnung zu stellen.
3. NIFEM haftet nicht für Schäden, welcher Art auch immer, die dadurch entstehen, dass NIFEM von durch den Abnehmer übermittelten unrichtigen und / oder unvollständigen Daten ausgegangen ist.
4. Wenn ein Vertrag in Phasen ausgeführt werden soll, kann NIFEM die Ausführung derjenigen Teile des Vertrags, die zu einer folgenden Phase gehören, solange aufschieben, bis der Abnehmer die Ergebnisse der vorhergehenden Phase schriftlich genehmigt hat und die vorhergehenden (Teil)Rechnungen bezahlt sind, bevor mit der nächsten Phase begonnen wird.
5. Wenn NIFEM oder von NIFEM eingeschaltete Dritte im Rahmen des Auftrags Arbeiten am Standort des Abnehmers oder an einem vom Abnehmer vorgegebenen Standort durchführen, sorgt der Abnehmer kostenlos für die von diesen Mitarbeitern in Billigkeit gewünschten Einrichtungen
/Gerätschaften, die zur Ausführung des Auftrags erforderlich sind.
6. Der Abnehmer schützt NIFEM vor möglichen Forderungen Dritter, die im Zuge der Ausführung des Vertrags Schäden erleiden die vom Abnehmer zu vertreten sind.

Artikel 5 Lieferung

1. Lieferungen erfolgen ab Werk/Geschäft/Lager von NIFEM.
2. Wenn Lieferungen auf der Grundlage von „Incoterms“ stattfinden, gelten die am Tage des Vertragsabschlusses geltenden „Incoterms“.
3. Der Abnehmer ist dazu verpflichtet, die Waren zu dem Zeitpunkt abzunehmen, an dem NIFEM diese bei ihm abliefert oder abliefern lässt, oder aber zu dem Zeitpunkt, an dem diese ihm vertragsgemäß zur Verfügung gestellt werden.
4. Wenn der Abnehmer die Annahme verweigern sollte oder mit den für die Lieferung notwendigen Informationen und Anweisungen im Verzug ist, hat NIFEM das Recht, die Waren auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers einzulagern.
5. Wenn vereinbart worden ist, dass die Waren geliefert werden, ist NIFEM berechtigt, Auslieferungskosten in Rechnung zu stellen. Diese werden sodann separat berechnet.
6. Wenn NIFEM zwecks Ausführung des Vertrags Daten vom Abnehmer benötigt, beginnt die Lieferfrist, nachdem der Abnehmer diese NIFEM zur Verfügung gestellt hat.
7. Wenn NIFEM einen Liefertermin angegeben hat, ist dieser unverbindlich. Eine angegebene Lieferzeit ist also nie ein fester Termin.
8. NIFEM hat das Recht, die Waren in Teilen zu liefern, es sei denn, dass dies im Vertrag abweichend geregelt ist, oder der Teillieferung kein selbständiger Wert zuerkannt werden kann. NIFEM hat das Recht, die solcherart gelieferten Waren separat in Rechnung zu stellen.

Artikel 6 Muster und Modelle

1. Ist dem Abnehmer ein Muster oder ein Modell gezeigt oder übergeben worden, so gilt dieses Muster oder Modell lediglich als Andeutung ohne dass die Waren diesem entsprechen müssen, es sei denn, es wird ausdrücklich vereinbart, dass die Waren damit übereinstimmen werden.
2. Bei Verträgen, die Immobilien betreffen, wird bei einer Angabe der Fläche oder anderer Abmessungen und Andeutungen ebenfalls unterstellt, dass diese Angaben lediglich als Andeutung dienen, ohne dass die Immobilie diesen entsprechen muss.

Artikel 7 Prüfung, Reklamationen 

1. Der Abnehmer muss die gelieferten Waren im Moment der Lieferung, jedoch auf jeden Fall innerhalb von 3 Werktagen nach der Lieferung prüfen
(lassen). Zu diesem Zweck muss der Abnehmer prüfen, ob die Qualität und die Menge der gelieferten Waren übereinstimmen mit dem, was vereinbart worden ist, jedenfalls den Anforderungen entspricht, die im normalen (Handels-)Verkehr daran gestellt werden.
2. Etwaige sichtbare Mängel oder Defizite müssen innerhalb von 5 Werktagen nach der Lieferung der NIFEM BV schriftlich gemeldet werden. Versteckte Mängel oder Defizite müssen innerhalb von 5 Werktagen nach deren Entdeckung, jedoch spätestens innerhalb von 6 Monaten nach der Lieferung gemeldet werden.
3. Wenn gemäß der Bestimmung im vorigen Absatz rechtzeitig reklamiert wird, ist der Abnehmer weiterhin zur Abnahme und Zahlung der gekauften Waren verpflichtet. Wenn der Abnehmer mangelhafte Waren zurücksenden will, so kann dies nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von NIFEM erfolgen, und zwar auf die von der NIFEM BV angegebene Weise.

Artikel 8 Vergütungen, Preis und Kosten

1. Wenn NIFEM mit dem Abnehmer einen festen Verkaufspreis vereinbart hat, hat NIFEM dennoch das Recht, diesen Preis zu erhöhen. NIFEM behält sich das Recht vor, unter anderem Preiserhöhungen weiterzugeben, wenn sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der Ausführung des Vertrags i z.B. bei Wechselkursen, Löhnen, Grundstoffen, Halbfabrikaten oder Verpackungsmaterial deutliche Preisänderungen ergeben haben.
2. Die von NIFEM berechneten Preise gelten zuzüglich MwSt. und eventueller anderer Abgaben sowie eventueller im Rahmen des Vertrags anfallender Kosten, darunter Versandkosten und Bearbeitungsgebühr, sofern nicht anders angegeben.

Artikel 9 Änderung des Vertrags

1. Wenn sich im Zuge der Erfüllung des Vertrags die Notwendigkeit zeigt, die auszuführenden Arbeiten zu ändern und / oder zu ergänzen um eine angemessene Ausführung zu gewährleisten, werden die Parteien rechtzeitig und nach gegenseitiger Rücksprache den Vertrag dementsprechend schriftlich anpassen..
2. Sollten die Parteien vereinbaren, dass der Vertrag geändert und / oder ergänzt wird, kann der Zeitpunkt der Fertigstellung der Ausführung dadurch beeinflusst werden. NIFEM wird den Abnehmer so schnell wie möglich davon in Kenntnis setzen.
3. Wenn die Änderung und / oder Ergänzung des Vertrags finanzielle und / oder qualitative Folgen hat, wird NIFEM den Abnehmer davon zuvor schriftlich in Kenntnis setzen.
4. Ist ein fester Tarif vereinbart worden, wird NIFEM dabei angeben, inwieweit die Änderung oder Ergänzung des Vertrags eine Überschreitung des vereinbarten festen Tarifs zur Folge hat. Der Vertrag wird schriftlich angepasst werden.
5. Abweichend von diesen Bestimmungen wird NIFEM keine Mehrkosten in Rechnung stellen, wenn die Änderung oder Ergänzung die Folge von Umständen ist, die NIFEM zugerechnet werden können.

Artikel 10 Bezahlung

1. Zahlungen haben innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen, und zwar auf eine von NIFEM vorgegebene Weise und in der Währung, in der fakturiert worden ist. Beschwerden gegen die Höhe der Rechnungen schieben die Zahlungspflicht nicht auf.
2. Kommt der Abnehmer seiner Zahlungspflicht innerhalb der Frist von 30 Tagen nicht nach, so ist der Abnehmer von Rechts wegen im Verzug. Der Abnehmer schuldet dann Verzugszinsen von 2% pro Monat ab Rechnungsdatum. Die Zinsen über den fälligen Betrag werden von dem Tage an berechnet, an dem der Abnehmer im Verzug ist, bis zum Tage, an dem der Betrag vollständig gezahlt worden ist.
3. Bei Liquidierung, Konkurs, Pfändung oder Zahlungsaufschub seitens des Abnehmers sind die Forderungen von NIFEM gegenüber dem Abnehmer sofort fällig.
4. NIFEM hat das Recht, vom Abnehmer vorgenommene Zahlungen wie folgt zu verrechnen: zunächst auf die Kosten, danach auf die fällig gewordenen Zinsen und schließlich auf die Hauptsumme und laufenden Zinsen.
5. NIFEM hat die Möglichkeit, einen Krediteinschränkungszuschlag von 2% in Rechnung zu stellen. Dieser Zuschlag ist nicht fällig bei Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum .

Artikel 11 Eigentumsvorbehalt

1. Alles von NIFEM gelieferte Präsentations- oder Gebrauchsmaterial wie: Tische, Theken, Häuschen, Kuben, Podeste, Büroeinrichtung, darunter auch eventuelle Entwürfe, Skizzen, Zeichnungen, Fotos, Filme, Software, (elektronische) Bestände usw. bleiben so lange Eigentum von NIFEM, bis der Abnehmer alle nachfolgenden Verpflichtungen aus allen mit NIFEM geschlossenen Verträgen erfüllt hat:

- die Gegenleistungen in Bezug auf die gelieferten oder zu liefernden Waren selbst und Zahlung geleisteter Montagestunden.
- eventuelle Forderungen wegen Nichterfüllung durch den Abnehmer von Kaufverträgen.

2. Die von NIFEM gelieferten Ware, die gemäß Absatz 1 unter dem Eigentumsvorbehalt fallen, dürfen nur im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs weiterverkauft werden. Der Abnehmer ist nicht befugt, die Waren zu verpfänden, zu vermieten, Dritten zur Benutzung zu überlassen oder sonst wie zu belasten.
3. Kommt der Abnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach oder besteht eine begründete Gefahr, dass er diesen nicht nachkommen wird, so ist NIFEM berechtigt, gelieferte Waren, auf denen der in Absatz 1 genannte Eigentumsvorbehalt ruht, bei dem Abnehmer oder Dritten, welche diese Waren für den Abnehmer in Verwahrung haben, abzuholen oder abholen zu lassen. Der Abnehmer ist verpflichtet, dazu jede Mitwirkung zu leisten, unter Androhung einer Geldbuße von 10% des von ihm Geschuldeten pro Tag. Für die aufgrund dieses Artikels zurückgenommenen Waren wird dem Abnehmer der Marktwert der Waren von NIFEM am Tag der Rücknahme gutgeschrieben.
4. Wenn Dritte Rechte an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren erheben oder geltend machen wollen, so ist der Abnehmer verpflichtet, NIFEM davon sofort in Kenntnis zu setzen.
5. Der Abnehmer ist verpflichtet:

- die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden gelieferten Waren gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und versichert zu halten, und die Versicherungspolice zur Einsicht vorzulegen;
- sämtliche Ansprüche des Abnehmers gegenüber Versicherern in Bezug auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren an NIFEM abzutreten;
- die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren als Eigentum von NIFEM zu kennzeichnen;
- auf jede Weise an allen angemessenen Maßnahmen mitzuwirken, die NIFEM zum Schutz ihres Eigentumsrechts in Bezug auf die Waren treffen will, und die den Abnehmer bei der normalen Ausübung seines Betriebs nicht in ungemessenem Maße behindern.

6. Für den Fall, dass NIFEM ihre in diesem Artikel genannten Eigentumsrechte ausüben will, gibt der Abnehmer NIFEM oder den von NIFEM angewiesenen Dritten bereits jetzt die bedingungslose Zustimmung, alle Orte zu betreten, an denen die Eigentümer von NIFEM sich befinden und die Waren mit zurückzunehmen.

Artikel 12 Inkassospesen

1. Ist der Abnehmer mit der Erfüllung einer oder mehrerer seiner Verpflichtungen im Verzug, so gehen alle in Billigkeit entstandenen Kosten, die zur außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung entstehen, zu Lasten des Abnehmers. Ist der Abnehmer mit der rechtzeitigen Bezahlung einer Geldsumme weiterhin im Verzug, so hat er ein sofort fälliges Bußgeld in Höhe von 15% des noch geschuldeten Betrags zu zahlen. Dabei gilt ein Minimum von 250,00 €.
2. Die gegebenenfalls entstandenen (außer)gerichtlichen Kosten und Vollstreckungskosten gehen ebenfalls zu Lasten des Abnehmers.

Artikel 13 Aufschub und Auflösung 

1. NIFEM ist befugt, die Erfüllung der Verpflichtungen aufzuschieben oder den Vertrag aufzulösen bzw. den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wenn:
- der Abnehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachkommen sollte;
- der Abnehmer bei Vertragsabschluss aufgefordert worden ist, Sicherheit für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen zu leisten und diese Sicherheit ausbleibt oder ungenügend ist.
2. Ferner ist NIFEM befugt, den Rücktritt zu erklären, den Vertrag aufzulösen (auflösen zu lassen), wenn die Erfüllung des Vertrags unmöglich ist oder nach Maßstäben der Billigkeit nicht länger verlangt werden kann.
3. Wird der Vertrag aufgelöst, werden die Forderungen von NIFEM an den Abnehmer sofort fällig. Schiebt NIFEM die Erfüllung der Verpflichtungen auf, behält NIFEM die gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche.
4. NIFEM behält immer das Recht, Schadenersatz zu fordern.

Artikel 14 Rückgabe der überlassenen Sachen

1. Hat die NIFEM BV dem Abnehmer im Rahmen der Ausführung des Vertrags Sachen bzw. Waren zur Verfügung gestellt, so ist der Abnehmer verpflichtet, diese innerhalb von 14 Tagen nach Abwicklung des Vertrags im ursprünglichen Zustand, frei von Mängeln und vollständig zurückzusenden. Kommt der Abnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so gehen alle sich daraus ergebenden Kosten zu seinen Lasten.
2. Ist der Abnehmer, aus welchem Grunde auch immer, nach einer diesbezüglichen Anmahnung weiterhin mit der Erfüllung der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtung im Verzug, so hat die NIFEM BV das Recht, den sich daraus ergebenden Schaden und die sich daraus ergebenden Kosten, darunter die Kosten für den Ersatz, dem Abnehmer gegenüber geltend zu machen.

Artikel 15 Haftung

1. Sollten die von der NIFEM BV gelieferten Waren mangelhaft sein, so beschränkt sich die Haftung von NIFEM dem Abnehmer gegenüber auf höchstens den Betrag der Rechnung hinsichtlich dieser Waren.
2. Ist die NIFEM BV für direkten Schaden haftbar, so beschränkt sich die Haftung auf höchstens den Betrag, den der Versicherer in diesem Fall auszahlen wird.
3. Unter direktem Schaden wird ausschließlich verstanden:
- die in Billigkeit entstehenden Kosten für die Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens, soweit diese Feststellung sich auf Schäden im Sinne dieser Bedingungen bezieht;
- die möglichen in Billigkeit entstandenen Kosten für die Behebung einer mangelnden Leistung der NIFEM BV aufgrund des Vertrags, es sei denn, dieser Mangel kann der NIFEM BV nicht zugerechnet werden;
- die in Billigkeit entstandenen Kosten zur Vermeidung oder Begrenzung von Schäden, soweit der Abnehmer nachweist, dass diese Kosten eine Begrenzung von direkten Schäden wie erwähnt in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Folge gehabt haben.
4. NIFEM haftet in keinem Fall für indirekte Schäden, darunter Folgeschäden, entgangenem Gewinn, entgangene Einsparungen sowie Schäden die durch eine Stagnation/Unterbrechung des Betriebs entstehen.

Artikel 16 Risiko- und Gefahrübergang

Das Risiko von Verlust oder Beschädigung der Produkte, die Gegenstand dieses Vertrag sind, geht in dem Moment auf den Abnehmer über, in dem die Gegenstände dem Abnehmer juristisch und/oder faktisch geliefert werden und damit in die Verfügungsgewalt des Abnehmers oder eines vom Abnehmer angewiesenen Dritten kommen.

Artikel 17 Höhere Gewalt

1. Im Falle der höheren Gewalt können die Parteien nicht gehalten werden, den entsprechenden Vertrag auszuführen.
2. Unter höherer Gewalt wird in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstanden - neben dem, was diesbezüglich im Gesetz und der Jurisprudenz darunter verstanden wird - alle von Außen kommenden, unvorhergesehenen Ursachen, auf die NIFEM keinen Einfluss ausüben kann, durch die aber NIFEM nicht in der Lage ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Einstellungen der Arbeit im Betrieb von NIFEM sind dabei inbegriffen.
3. NIFEM hat auch das Recht, sich auf Höhere Gewalt zu berufen, wenn die Umstände, die eine (fortgesetzte) Erfüllung verhindern, eintreten, nachdem NIFEM ihren Verpflichtungen hätte nachkommen müssen.
4. Die Parteien können in der Zeit, in der die Höhere Gewalt andauert, die Verpflichtungen aus dem Vertrag aussetzen. Dauert diese Zeit länger als zwei Monate, so hat jede der Parteien das Recht, den Vertrag aufzulösen, ohne dass sie der anderen Partei zur Entschädigung verpflichtet ist.
5. Soweit NIFEM zum Zeitpunkt des Eintretens der Höheren Gewalt Teilleistungen erbracht hat oder solche möglich sind, und wenn diesen Teilleistungen ein selbständiger Wert zuerkannt werden kann, hat NIFEM das Recht, diese Teilleistungen separat in Rechnung zu stellen. Der Abnehmer ist verpflichtet, diese Rechnung zu begleichen, als ob es dabei um einen separaten Vertrag ginge.

Artikel 18 Gewährleistungen

1. Der Abnehmer schützt NIFEM vor Forderungen Dritter in Bezug auf Rechte des geistigen Eigentums an vom Abnehmer abgegebenen Sachen oder Daten, die bei der Ausführung des Vertrags benutzt werden.
2. Wenn der Abnehmer NIFEM Datenträger, elektronische Bestände oder Software usw. herausgibt, garantiert dieser, dass diese Datenträger, elektronische Bestände oder Software keine Viren und Defekte aufweisen.

Artikel 19 Geistiges Eigentum und Urheberrechte

1. Ungeachtet der anderen Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen behält sich NIFEM alle Rechte und Befugnisse vor, die NIFEM aufgrund des Urheberrechts mit Anlagen zustehen.
2. Die im Rahmen des Vertrags möglicherweise von NIFEM gefertigten Entwürfe, Skizzen, Zeichnungen, Filme, Software und anderes Material oder
(elektronische) Bestände bleiben Eigentum von NIFEM, unabhängig davon, ob diese dem Abnehmer oder Dritten übergeben worden sind.
3. Alle von NIFEM möglicherweise erteilten Unterlagen wie Entwürfe, Skizzen, Zeichnungen, Filme, Software, (elektronische) Bestände usw. sind für die ausschließliche Benutzung durch den Abnehmer bestimmt und dürfen nicht von ihm ohne vorherige Zustimmung von NIFEM vervielfältigt, veröffentlicht oder Dritten zur Kenntnis gebracht werden.

Artikel 20 Verbot auf Übernahme von Personal

Es ist dem Abnehmer verboten, während der Laufzeit des Auftrags und ein Jahr nach Beendigung des Auftrags, Arbeitnehmer von NIFEM zu beschäftigen oder sonst wie für sich arbeiten zu lassen, mittelbar oder unmittelbar, gegebenenfalls besoldet, unter Androhung eines Bußgeldes von 20.000,- € pro Zuwiderhandlung und unbeschadet der Möglichkeit für NIFEM, gerichtlich den tatsächlich erlittenen Schaden zu fordern.

Artikel 21 Verarbeitung personenbezogener Daten

1. Soweit personenbezogene Daten im Rahmen der Durchführung der Tätigkeiten verarbeitet werden, werden sie in angemessener und sorgfältiger Weise und in Übereinstimmung mit der Allgemeinen Datenschutzverordnung verarbeitet.
2. Es werden technische und organisatorische Maßnahmen getroffen, um die personenbezogenen Daten vor Verlust oder jeder anderen Form der rechtswidrigen Verarbeitung zu schützen, wobei der Stand der Technik und die Art der Verarbeitung berücksichtigt werden.

Artikel 22 Verarbeitungsvertrag 

1. Für alle von NIFEM bezogenen Dienstleistungen gilt der Verarbeitungsvertrag für die betroffenen Kunden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
2. Der Verarbeitungsvertrag kann bei NIFEM per Telefon, E-Mail oder Post angefordert oder von unserer Website heruntergeladen werden.
3. NIFEM behält sich das Recht vor, diesen Vertrag zu ändern oder zu ergänzen.
4. Änderungen gelten auch für Verträge, die bereits unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen nach Veröffentlichung der Änderung auf der Website der NIFEM oder per elektronischer Post abgeschlossen wurden. Geringfügige Änderungen sind jederzeit möglich.

Artikel 23 Wahl des zuständigen Gerichts und Rechtswahl

Auf alle Aufträge mit NIFEM findet niederländisches Recht Anwendung. Das Landgericht in Almelo ist ausschließlich zuständig, sich mit aus dem Vertrag ergebenden Streitfällen, an denen NIFEM beteiligt ist, zu befassen.

Artikel 24 Änderung, Auslegung und Aufbewahrungsort dieser Bedingungen

1. Diese Bedingungen sind in der Geschäftsstelle der Industrie- und Handelskammer östliche Niederlande in Enschede hinterlegt.
2. Im Falle der Auslegung des Inhalts und des Zwecks dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist immer der niederländischen Text ausschlaggebend.
3. Es gilt immer die zuletzt hinterlegte Version beziehungsweise die Version, die bei Vertragsabschluss gültig war.

Das Büro und die Produktionsabteilung von NIFEM